Die Gemeinde Gensingen möchte auf dem Gelände einer ehemaligen Gärtnerei in innerörtlicher Lage ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausweisen. Zur Umnutzung des Geländes und zur Schaffung von Wohnraum ohne Inanspruchnahme bisher unversiegelter Flächen, wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Dieser wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Der großen Nachfrage nach Wohnungen innerhalb der Ortsgemeinde Gensingen (Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, Landkreis Mainz-Bingen) sollte Rechnung getragen werden. Weshalb auf einer vergleichsweise kleinen Fläche eine möglichst dichte Struktur und eine hohe Anzahl von Wohneinheiten ermöglicht werden sollte. Dabei waren insbesondere die angrenzenden Gebäude mit den damit verbundenen Abstandsvorgaben zu berücksichtigen. In Zusammenarbeit mit dem Architekten wurden hier planerische Lösungen für eine optimale Ausnutzung der Fläche entwickelt. Das Plangebiet wurde in zwei allgemeine Wohngebiete unterteilt. Allgemeines Wohngebiet - WA 1 umfasst eine Flächengröße von 1.090 m². Die Fläche der WA 2 (Allgemeines Wohngebiet) beträgt 1.405 m².
Der Bebauungsplan (Planzeichnung und textliche Festsetzung) sowie eine artenschutzrechtliche Einschätzung wurde von gutschker-dongus erarbeitet. Die artenschutzrechtliche Einschätzung ergab, dass die vollversiegelte Fläche, abgesehen von wenigen Gehölzen entlang der nordwestlichen Grenze, sich nur bedingt als Lebensraum für besonders/streng geschützte Tierarten eignet. Aus Gründen der Vorsorge wurden Vermeidungsmaßnahmen für Reptilien und für Gehölz brütende Vogelarten empfohlen. Werden die Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt, kann der Eintritt eines Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG für die betroffenen Arten(gruppen) hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Darüber hinaus konnten Vorkommen von streng geschützten Vertretern der Artengruppen der Säugetiere (bspw. Fledermäuse), Amphibien, Schmetterlinge, Käfer, Libellen, aquatische Arten (Fische, Muscheln) sowie Pflanzen hinreichend sicher ausgeschlossen werden.
Gemäß § 13 a BauGB wurde auf die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2 a BauGB verzichtet, da die festgesetzten Grundflächen in Summe weniger als 20.000 m² ergaben. Da eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht nicht besteht, wurde diese nicht durchgeführt. Auch aufgrund des beschleunigten Verfahrens konnte auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.
Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen eines Offenlegungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. In einem Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Größe des Plangebiets ca. 0,5 ha
Planungszeitraum: August 2018 bis Juli 2019